Der Antrag auf Pflegegeld

Wurde eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, stehen dem Betroffenen Leistungen in Form von Pflegegeld und zusätzlichen finanziellen Unterstützungen aus der Pflegeversicherung zu.

Mit dem Pflegegeld soll eine ambulante Pflege im eigenen Zuhause des Pflegebedürftigen ermöglicht und gefördert werden. Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden und steht dem Betroffenen frei zur Verfügung. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der Pflegebedürftige alle Maßnahmen zur pflegerischen Betreuung erhält.

Die Voraussetzungen für den Pflegegeldantrag

Das Pflegegeld wird grundsätzlich unter zwei Voraussetzungen gewährt:

  • Vorliegen eines anerkannten Pflegegrades 2 – 5:
    Eine Bewilligung für einen der 4 Pflegegrade muss bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Pflegegeld vorliegen.
  • Ambulante Pflege:
    Eine ambulante Pflege im Wohnumfeld des Pflegebedürftigen durch eine nicht professionelle Pflegekraft. Die Pflege darf nur von einem Verwandten, Bekannten oder Freiwilligen durchgeführt werden.

Stellen Sie sicher, dass diese zwei erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bevor Sie den Antrag auf Pflegegeld einreichen, da Sie sonst unter Umständen eine Ablehnung riskieren und zu einem späteren Zeitpunkt nochmals einreichen müssen.

Antrag auf Pflegegeld – Wer, Wie und Wo

Die Antragstellung auf Pflegegeld ist an und für sich keine komplizierte Sache. Nachfolgend erklären wir Ihnen wer den Antrag stellen muss, wie die Antragstellung erfolgen muss und bei welcher Stelle beantragt werden muss.

Wer?

Den Pflegegeldantrag stellt immer der Pflegebedürftige selbst. Ist er aufgrund von geistigen oder körperlichen Einschränkungen dazu nicht in der Lage, kann eine bevollmächtigte Person die Beantragung übernehmen.

Wo?

Der Antrag für das Pflegegeld wird bei der zuständigen Pflegekasse, welche an die Krankenkasse angegliedert ist, gestellt. Die Pflegekasse ist in der Regel in den Räumlichkeiten der Krankenkasse untergebracht.

Wie?

Bevor das Pflegegeld beantragt wird, muss ein anerkannter Pflegegrad bestehen.

Der Antrag kann ganz einfach mittels eines Anrufs, eines Emails oder eines formlosen Schreibens an die Pflegekasse erfolgen. Eine schriftliche Antragstellung ist in jedem Fall vorzuziehen, da Sie im Falle von Streitigkeiten immer Unterlagen vorzeigen und den Zeitpunkt der Antragstellung beweisen können.

Empfehlenswert ist die Inanspruchnahme einer kostenlosen Beratung, die Ihnen bei der Antragstellung behilflich ist.

Nach der Antragstellung schickt die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen ein Formular zu, welches er ausgefüllt und unterschrieben an die Pflegekasse retournieren muss. Auch hier kann wieder eine bevollmächtigte Person für den Betroffenen unterschreiben.

Der Antrag muss vom Pflegebedürftigen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden. Senden Sie das Antragsformular anschließend an die zuständige Pflegekasse (Ihre Krankenkasse). Diese beauftragt den MDK (den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) mit der Erstellung des Pflegegutachtens anhand der Unterlagen und, bei Bedarf, eines persönlichen Besuches.

Achtung: Lassen Sie sich mit dem Pflegegeldantrag nicht allzu lange Zeit.

Wurde bei Ihnen eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, sollten Sie auch umgehend das Pflegegeld beantragen. Das Pflegegeld wird erst ab dem Tag der Antragstellung gewährt.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt an den Pflegebedürftigen direkt. Er kann über diesen Betrag selbstbestimmt verfügen, in der Regel wird er jedoch als kleine Anerkennung an die pflegende Person weitergegeben.

Das Pflegegeld ist eine laufende Geldleistung und wird monatlich im Voraus ausbezahlt.

Wie viel Pflegegeld steht mir zu?

Die Höhe des Pflegegeldes variiert je nach Pflegegrad und beträgt zwischen € 316 und € 901.

Im Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld gewährt, da der Betroffene in dieser Stufe nicht auf fremde Hilfe angewiesen ist und sein Leben weitgehend selbst meistern kann.

  • Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf monatliches Pflegegeld.
  • Bei Pflegegrad 2 steht ein Pflegegeld in Höhe von monatlich € 316 zu.
  • Bei Pflegegrad 3 steht ein Pflegegeld in Höhe von monatlich € 545 zu.
  • Bei Pflegegrad 4 steht ein Pflegegeld in Höhe von monatlich € 728 zu.
  • Bei Pflegegrad 5 steht ein Pflegegeld in Höhe von monatlich € 901 zu.

Sicherstellung der Pflege

Um eine umfassende Versorgung und Betreuung des Versicherungsnehmers zu gewährleisten und Fehlversorgungen zu vermeiden, muss der Bezieher von Pflegegeld regelmäßig eine Beratung durch den Medizinischen Dienst in Anspruch nehmen.

Wird der Beratungsservice nicht genutzt, kann es zu einer Streichung oder Kürzung des Pflegegeldes kommen.

Wann kommt es zu einer Kürzung des Pflegegeldes?

Das Pflegegeld ist eine Pflegeleistung für selbst beschaffte Hilfe und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Tritt eine Veränderung in der Pflegesituation ein und besteht diese über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen, kann dies eine Kürzung des Pflegegeldes zur Folge haben.

Dies ist z. B. möglich, wenn die pflegende Person über einen längeren Zeitraum verhindert ist und die Pflege durch eine professionelle Pflegekraft übernommen wird. Oder auch, wenn der Pflegebedürftige in einer Krankenanstalt oder einem Pflegeheim stationär aufgenommen wird. Da in diesen Fällen eine ambulante Pflege nicht mehr gegeben ist, besteht für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf Pflegegeld.

Bei einem Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld ohne Unterbrechung weitergezahlt.

Ein weiterer Grund für die Kürzung des Pflegegeldes ist, wie bereits erwähnt, die Fehlversorgung des Versicherungsnehmers.

Pflegegeld – Das Wichtigste im Überblick

  • Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegegeld ist ein anerkannter Pflegegrad von 2 bis 5 und die ambulante Pflege durch Verwandte, Bekannte oder ehrenamtliche Helfer.
  • Der Antrag auf Pflegegeld muss vom Pflegebedürftigen selbst an die zuständige Pflegekasse gestellt werden. Nur wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage ist, darf eine bevollmächtigte Person an seiner Stelle die Beantragung übernehmen.
  • Der Anspruch auf Pflegegeld wird von einem Mitarbeiter der Pflegekasse geprüft.
  • Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Pflegegrad.
  • Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld.
  • Das Pflegegeld wird an den Pflegebedürftigen direkt ausgezahlt und steht ihm zur freien Verfügung. In der Regel wird das Geld jedoch als Anerkennung für die Hilfe an die pflegende Person weitergegeben.
  • Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt monatlich im Voraus.
  • In regelmäßigen Abständen werden Begutachtungen des medizinischen Dienstes durchgeführt, um sicherzustellen, dass tatsächliche pflegerische Tätigkeiten erbracht werden und der Pflegebedürftige versorgt ist.

Mehr Informationen zum Thema Pflegegeld und den zusätzlichen Leistungen der Pflegekasse erhalten Sie hier.

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