Wissenswertes rund um die häusliche Krankenpflege

Besteht die Notwendigkeit einer Krankenpflege haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen, Anspruch auf die Pflege durch professionelle Pflegekräfte in häuslicher Umgebung. Diese erfolgt auf Verordnung des behandelnden Arztes und nach Genehmigung der zuständigen Krankenkasse.

 

WICHTIG: Für die Inanspruchnahme der häuslichen Krankenpflege ist kein Pflegegrad erforderlich.

Unterschied zwischen häuslicher Pflege und häuslicher Krankenpflege

Während die häusliche Pflege dazu dient pflegebedürftigen Menschen im Alltag zu helfen und die weitgehende Selbstständigkeit der Betroffenen zu wahren, dient die häusliche Krankenpflege zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung und zur Vermeidung eines Krankenhausaufenthaltes.

Voraussetzungen für die häusliche Krankenpflege

Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur dann, wenn der Versicherte die erforderlichen Pflegemaßnahmen nicht selbst erbringen kann oder im selben Haushalt lebende Personen den Pflegebedürftigen nicht in notwendigem Umfang pflegen und versorgen können.
Weitere Gründe für eine häusliche Krankenpflege sind:

  • Ein stationärer Krankenhausaufenthalt kann gänzlich vermieden werden.
  • Ein stationärer Krankenhausaufenthalt kann verkürzt werden.
  • Ein Krankenhausaufenthalt wäre zwar notwendig, ist jedoch aus bestimmten Gründen nicht möglich.

Das Ziel der ärztlichen Behandlung und die Genesung soll gesichert werden.

Umfang der häuslichen Krankenpflege

Zur häuslichen Krankenpflege zählen:

  • Behandlungspflege: Ärztliche Behandlungsmaßnahmen, um Krankheiten zu lindern oder zu heilen und eine Verschlechterung zu vermeiden. Diese Leistungen werden üblicherweise von Pflegekräften übernommen. Hierzu zählen unter anderem die Wundversorgung, das Verabreichen von Injektionen und Medikamentengabe.
  • Grundpflege: Pflegerische Hilfe im täglichen Leben bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Unterstützung oder komplette Übernahme der Haushaltsführung, wie z. B. der Wechsel der Bettwäsche, Einkaufen und Reinigung der Räumlichkeiten des Versicherten um eine Weiterführung des Haushaltes zu gewährleisten.
  • Unterstützungspflege: Die Unterstützungspflege sichert die Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt, bei schwerer Krankheit oder nach ambulanten Eingriffen.
  • Krankenhausvermeidungspflege: Pflegeleistungen im häuslichen Umfeld um einen stationären Krankenhausaufenthalt zu vermeiden.
  • Sicherungspflege: Behandlungspflegemaßnahmen zur Sicherung der Genesung oder des Zieles der ärztlichen Behandlung.

Häusliche Krankenpflege bei psychischen Erkrankungen

Personen, die aufgrund einer schweren psychischen Erkrankungen nicht mehr in der Lage sind, ihren Alltag eigenständig zu meistern, haben Anspruch auf häusliche Krankenpflege.

In der Regel werden Menschen mit Alzheimer oder Demenz, aber auch Personen die unter Persönlichkeitsstörungen und Wahnvorstellungen leiden pflegerisch betreut. Ebenso ist eine psychiatrische Krankenpflege bei Depressionen und Angstzuständen möglich.

Auch im Falle einer psychischen Störung soll dem Patienten durch Unterstützung einer Krankenpflege das eigenständige Leben in der gewohnten Umgebung und im familiären Umfeld ermöglicht werden.

Voraussetzung für die Gewährung einer psychiatrischen Krankenpflege ist die gesicherte Diagnose und Verordnung durch einen Facharzt.

Häusliche Krankenpflege durch Verordnung

Besteht eine medizinische Notwendigkeit, wird die häusliche Krankenpflege durch den zuständigen Vertragsarzt verordnet mit dem Vordruck “Verordnung häuslicher Krankenpflege” und muss von der zuständigen Krankenkasse genehmigt werden.

Auf dem Vordruck wird die Diagnose, die zu erbringenden Leistungen, sowie der Beginn der Pflege, die Häufigkeit und die Dauer festgehalten.

Die Verordnung hat nur für Maßnahmen zu erfolgen, die nicht durch eine im Haushalt des Versicherten lebende Person durchgeführt werden können.

Die häusliche Krankenpflege findet im häuslichen Umfeld des Versicherten oder dessen Familie statt. Die Pflege kann jedoch auch an Orten, an denen sich der Pflegebedürftige regelmäßig aufhält erfolgen. So können auch betreute Wohneinrichtungen, teilstationäre Einrichtungen oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Orte der häuslichen Pflege sein.

Die Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege sind im Leistungsverzeichnis der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege aufgeführt. In Ausnahmefällen können auch nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführte Maßnahmen genehmigt werden.
Eine rückwirkende Verordnung ist prinzipiell nicht möglich, in Ausnahmefällen wird gesondert entschieden.

Gültigkeitsdauer der Verordnung zur häuslichen Krankenpflege

Der zuständige Arzt hat über die Dauer der Verordnung der häuslichen Krankenpflege zu entscheiden. Er muss sich davon überzeugen, dass die verordneten Maßnahmen einen Erfolg mit sich bringen.
Für die erste Verordnung soll ein Zeitraum von 14 Tagen nicht überschritten werden. Ist eine baldige Besserung des Zustandes des Patienten nicht absehbar, kann die Folgeverordnung für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden.

Der medizinische Dienst der Krankenversicherung kann jederzeit die Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege überprüfen.

Die häusliche Krankenpflege wird von der Krankenkasse nur genehmigt, wenn weder der Versicherte selbst noch eine im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen können.

ACHTUNG: Erhält der Pflegebedürftige bereits Leistungen der Pflegeversicherung werden die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung in der Sicherungspflege von der Krankenkasse nicht übernommen.

Kosten der häuslichen Krankenpflege

Die Krankenpflege stellt eine Sachleistung der Krankenversicherung dar und wird bis auf einen Eigenanteil, welchen der Versicherte selbst zu tragen hat, übernommen.

Für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse muss der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit der zuständigen Krankenversicherung abgeschlossen haben. Die Verrechnung erfolgt direkt zwischen der Krankenkasse und dem Pflegedienst.

Sollte die Krankenkasse kein geeignetes Pflegepersonal für die häusliche Pflege stellen können oder akzeptiert der Patient die Pflegekraft nicht, kann der Versicherte eigenständig eine Pflegekraft beschaffen. Dies sollte jedoch vorher mit der Krankenkasse abgesprochen werden.

Zuzahlung zur häuslichen Krankenpflege

Versicherte ab dem 18. Lebensjahr müssen für die häusliche Krankenpflege eine Zuzahlung leisten. Hierbei werden pro ärztlicher Verordnung 10 EUR und 10 % der Kosten für maximal 28 Tage pro Jahr verrechnet.

Personen, die von der Zuzahlungspflicht befreit sind, müssen keinen Eigenanteil leisten.

Unser Tipp für Sie

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 – 5 haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Deren Kosten werden von der Pflegekasse mit einem Betrag von bis zu € 40 pro Monat übernommen.

Voraussetzung dafür ist eine Einstufung in einen Pflegegrad, die häusliche Pflege im Wohnraum des Pflegebedürftigen und die Betreuung durch Verwandte oder Bekannte.

Gerne übernehmen wir die Beantragung und die Abrechnung mit Ihrer zuständigen Pflegekasse für Sie und liefern Ihnen ein auf Ihre Bedürfnisse zusammengestelltes Medi-Paket, Monat für Monat direkt zu Ihnen nach Hause.

Quellen:

https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/11/
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/haeusliche_krankenpflege/haeusliche_krankenpflege_1.jsp

Bilder:

pixabay.com / truthseeker08
pixabay.com / sarcifilippo
pixabay.com / rawpixel

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