Aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Zum Jahreswechsel tritt das zweite und dritte Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Bereits seit 2015 wird das Pflegestärkungsgesetz Schritt für Schritt umgesetzt. Damit wird den Pflegenden mehr Anerkennung gezollt und die Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit wird umfassender.
Wichtig ist zu betonen, dass niemand, der bereits eine Pflegestufe bezieht, schlechter gestellt wird, als vorher. Auch eine neue Begutachtung ist nicht mehr nötig, da die Betroffenen automatisch in den neuen Pflegegrad überführt werden.

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Pflegebedürftigkeitsbegriff & Begutachtungsverfahren

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren gelten ab 01.01.2017. Sie orientieren sich an den Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten der Betroffenen. Diese neue Definition sorgt vor allem dafür, dass die Bedürfnisse von Personen mit einer demenzieller Erkrankung stärker berücksichtigt werden. Was nun zählt, ist der einzelne Mensch und seine Selbstständigkeit im Alltag. Zudem wird der neue Grundsatz der „Rehabilitation vor Pflege“ gestärkt. Möglichst lange und selbstständig leben ist der Wunsch vieler Menschen im Alter. Mit dieser Reform wird das nun einfacher, da die Selbstständigkeit gefördert und Hilfe zur Selbsthilfe angeboten wird.

Das Pflegestärkungsgesetz II & III

Pflegestärkungsgesetz II:
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird neu definiert. Körperliche, geistige und psychische Einschränkungen werden erfasst und berücksichtigt. Ist die Pflegebedürftigkeit festgestellt, werden die Pflegebedürftigen in eine der fünf Pflegegrade eingestuft.

Was das bedeutet:
Wer bereits eine Leistung durch eine Pflegestufe bezieht, wird in einen der neuen Pflegegrade übergeleitet. Wichtig hierbei ist, dass keiner, der bereits vom MDK begutachtet wurde, schlechter gestellt wird. Im Gegenteil: der Anspruch auf Leistungen wird beim Großteil der Pflegebedürftigen sogar noch steigen. Wer ausschließlich körperlich eingeschränkt ist, erhält den nächst höheren Pflegegrad. Menschen mit geistigen Einschränkungen erhalten gleich den übernächsten Pflegegrad.
 

Pflegestärkungsgesetz III:
Hier gewinnen unter anderem die Kommunen bei der Beratung und Koordination von Pflegeleistungen. So soll die bestmögliche Versorgung erreicht werden. Außerdem soll es pflegebedürftigen Menschen erleichtert werden, so lange wie möglich zu Hause im gewohnten Umfeld bleiben zu können.

Was das bedeutet:
Seit Januar 2017 können Kommunen neue Pflegestützpunkte errichten, die den Angehörigen und Betroffenen mehr Informationen zu Versorgung und Pflege vor Ort bieten sollen. Dafür können Kommunen nun fünf Jahre lang finanzielle Unterstützung beantragen und Beratungsgutscheine für Versicherte einlösen. Auch ein Termin in den eigenen vier Wänden des Versicherten kann beantragt werden.
Verschärfte Kontrollen sollen vor Pflegediensten schützen, die sich nicht an die Vorgaben halten.

 

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