Pflegegeld

In diesem Artikel erfahren Sie alles über das Thema Pflegegeld, wer es beantragen kann, was Ihnen zusteht und welche weiteren Ansprüche Sie in Bezug auf Pflegeleistungen haben.

Das Pflegegeld dient dazu, pflegebedürftigen Personen, die nicht in eine stationäre Pflegeeinrichtung wollen, eine häusliche Pflege zu ermöglichen. Das Pflegegeld dient zur finanziellen Unterstützung für Pflegeleistungen im Bereich der Haushaltsführung, körperlichen Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuung.

Über das Pflegegeld kann frei verfügt werden, für welche Leistungen es verwendet wird, obliegt dem Pflegegeldbezieher. Es darf nicht zum Einkommen hinzugerechnet werden und ist somit auch steuerfrei.

Auch Hartz-IV Bezieher sind gesetzlich pflegeversichert und haben somit Anspruch auf Pflegegeld.

Das Pflegegeld ist nur ein Teil der Leistungen, welche die Pflegekasse pflegebedürftigen Personen gewährt. Je nach Pflegeform und Pflegebedürftigkeit werden auch Pflegesachleistungen, ambulante Sachleistungen, ein stationärer Leistungsbetrag und zusätzliche Entlastungsbeträge bezahlt.

 

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 haben grundsätzlich Anspruch auf Pflegegeld, sofern sie von einem Verwandten oder Bekannten ehrenamtlich bei der häuslichen Pflege unterstützt werden.

Das Pflegegeld wird dem Patienten direkt ausbezahlt und er kann diesen Betrag dazu verwenden, den pflegenden Personen eine kleine Anerkennung für die erbrachte Leistung zukommen zu lassen.

Bei Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld gewährt, da in dieser Stufe die Personen noch in der Lage sind, ihr Leben weitgehend selbst zu meistern und nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind.

 

Wieviel Pflegegeld steht mir zu?

Die Höhe des Pflegegeldes ist nach Pflegegraden gestaffelt und orientiert sich an der Pflegebedürftigkeit der Patienten.

  • Bei Pflegegrad 1: Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von Euro 0 monatlich. Personen mit Pflegegrad 1 steht kein Pflegegeld zu, da sie ihr Leben weitgehend selbstständig meistern. Sie haben jedoch Anspruch auf einen „Entlastungsbeitrag“ in Höhe von Euro 125 pro Monat.
  • Bei Pflegegrad 2: Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von Euro 316 monatlich.
  • Bei Pflegegrad 3: Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von Euro 545 monatlich.
  • Bei Pflegegrad 4: Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von Euro 728 monatlich.
  • Bei Pflegegrad 5: Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von Euro 901monatlich.

 

Wie und wo beantrage ich das Pflegegeld?

Wenn Ihnen auffällt, dass Ihre Selbständigkeit oder die eines Angehörigen langsam nachlässt, können Sie einen Antrag bei der gesetzlichen Pflegekasse stellen, um eine etwaige Pflegebedürftigkeit festzustellen.

Der medizinische Dienst der Krankenversicherung wird nach dem neuen Begutachtungsassessement überprüfen, inwieweit eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Anschließend werden Sie oder Ihr Angehöriger in den zutreffenden Pflegegrad eingestuft, welcher den Anspruch auf Pflegeleistungen und die Höhe derer regelt.

Der Anspruch auf Pflegegeld entsteht erst im Monat der Antragsstellung. Eine rückwirkende Auszahlung ist nicht möglich. Daher ist es wichtig, den Antrag zu stellen, sobald man eine Beeinträchtigung der Selbständigkeit erkennt.

 

Zusätzliche Leistungen der Pflegekasse

Versicherte, die zu Hause von Verwandten oder Bekannten gepflegt werden, und auch Personen, die einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf einen zusätzlichen monatlichen Entlastungsbetrag. Dieser beträgt Euro 125 pro Monat und ist zweckgebunden, sprich, er darf nur für bestimmte Zwecke verwendet werden.

Auch Patienten in stationärer Pflege, etwa einem Pflegeheim, steht dieser Entlastungsbeitrag zu, sofern das Pflegeheim offenlegt, wie der Betrag verwendet wird.

Wird eine pflegebedürftige Person von einem Angehörigen und einem Pflegedienst gepflegt, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen in einer Kombinationsleistung ausgezahlt werden.

Kann die pflegende Person ihre Aufgabe über einen gewissen Zeitraum nicht ausüben, etwa aufgrund von Urlaub, so gibt es die Möglichkeit die Pflege für einen Zeitraum von maximal 6 Kalenderwochen im Jahr von einem Pflegedienst übernehmen zu lassen. Für diese Verhinderungspflege übernimmt die Pflegekasse die Kosten des Pflegedienstes zur Gänze.

Bei einem kurzzeitigen Ausfall der pflegenden Person, etwa durch Krankheit, übernimmt die Pflegekasse ebenso die Kosten der Ersatzpflege bis zu einer Höhe von Euro 1.612 pro Jahr. Die Kurzzeitpflege gebührt bis zu acht 8 Kalenderwochen im Jahr. Wird sie nicht ausgeschöpft, kann die Hälfte des zustehenden Betrages in Höhe von Euro 806 pro Jahr zusätzlich zur Verhinderungspflege verwendet werden.

Während der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege wird die Hälfte des aliquoten Pflegegeldes weitergezahlt.

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Möglichkeiten erfahren Sie in einem Gespräch mit Ihrer Pflegekasse.

 

Beratungspflege

Pflegebedürftige Patienten, die sich in häuslicher Pflege befinden, haben Anspruch auf eine Beratungspflege. Auch pflegende Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen können mit Einverständnis des Pflegebedürftigen, diesen Dienst in Anspruch nehmen.

Diese Beratung wird von qualifizierten Pflegeberatern durchgeführt und dient der Qualitätssicherung. Die Patienten und deren Pflegepersonen können sich mit Sorgen und Fragen an die Berater wenden und erhalten professionelle Hilfe.

Um eine praktische pflegefachliche Unterstützung zu gewährleisten, müssen Personen, die sich in häuslicher Pflege befinden und ausschließlich Pflegegeld beziehen, diese Beratungstermine in der eigenen Häuslichkeit wahrnehmen.

Die Häufigkeit der Beratungspflege richtet sich nach dem aktuellen Pflegegrad des Versicherten:

  • Pflegegrad 1, 2 und 3: 2 x pro Jahr
  • Pflegegrad 4 und 5: 4 x pro Jahr

 

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