Wird der Patient sowohl von Angehörigen als auch von gewerblichen Pflegepersonen betreut ist es möglich das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen anteilig als Kombinationsleistung zu erhalten.
Pflegegrad 1:
kein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen
- Pflegegeld: 316 Euro
- Pflegesachleistungen: 689 Euro
- Pflegegeld: 545 Euro
- Pflegesachleistungen: 1.298 Euro
- Pflegegeld: 728 Euro
- Pflegesachleistungen: 1.612 Euro
- Pflegegeld: 901 Euro
- Pflegesachleistungen: 1.995 Euro
- Kosten für die Wohnraumanpassung
Sind Umbauten im Wohnfeld des Pflegebedürftigen notwendig, um diesen bedarfsgerecht herzurichten, kann bei der Pflegekasse eine Beihilfe beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass durch die Umbauten eine Erleichterung der Pflege und eine eigenständige Lebensführung des Patienten ermöglicht wird.
Die Unterstützung durch die Pflegekasse beträgt in diesem Fall einmalig bis zu 4.000 Euro.
Der Entlastungsbeitrag
Zudem steht jedem Pflegebedürftigen, unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad ein Entlastungsbeitrag in der Höhe von bis zu 125 Euro monatlich zu. Dieser Betrag ist zweckgebunden und soll die Möglichkeit der Selbstständigkeit des Patienten fördern.
Da der Entlastungsbeitrag im Nachhinein ausbezahlt wird, ist es notwendig, dass der Versicherte in Vorleistung geht und die Notwendigkeit der Ausgaben belegt.
Folgende Leistungen werden durch den Entlastungsbeitrag unterstützt:
- Dienstleistungen im Haushalt, wie etwa Einkaufshilfe, Reinigung und Botengänge.
- Die Hilfe durch Begleiter bei alltäglichen Dingen, wie Arztbesuche, Spaziergänge oder Theaterbesuche.
- Hilfestellung durch Pflegebegleiter, die Angehörige bei der Pflege unterstützen.
- Leistungen aus der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege.
Die Unterbringung in einem Pflegeheim
Ist eine Betreuung im Eigenheim des Pflegebedürftigen nicht möglich, kann der Patient alternativ auch in einem Pflegeheim betreut werden.
Da diese Art der Pflege meist relativ kostenintensiv ist, ist es notwendig sich möglichst früh um etwaige finanzielle Unterstützung zu kümmern.
Die Kosten für ein Pflegeheim gliedert sich in folgende Bereiche:
- Unterbringung und Verpflegung
- Pflege und Betreuung
- Investitionskosten
Die tatsächlichen Kosten für eine Unterbringung in einem Pflegeheim variieren stark und hängen vor allem von der Art der Unterbringung, des Umfanges der Betreuung und dem jeweiligen Bundesland ab.
Grundsätzlich kann man jedoch von Aufwendungen in der Höhe von etwa 3.000 Euro monatlich pro Heimplatz ausgehen.
Unterbringung und Verpflegung
Generell muss der Pflegebedürftige für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung selbst aufkommen, denn hierbei handelt es sich um Kosten, die im Falle einer Pflege im häuslichen Umfeld auch anfallen würden. Sind nicht genügend finanzielle Rücklagen vorhanden, wird auf das Eigentum (Eigenheim oder sonstige finanziellen Ersparnisse) des Patienten zurückgegriffen. Auch nahe Angehörige können in die Pflicht genommen werden für die Unterbringungskosten aufzukommen.
Sind die Eigenmittel des Patienten nicht ausreichend, besteht die Möglichkeit beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Hilfe zur Pflege zu stellen.
Pflege und Betreuung
Hat der Senior einen anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5, werden die pflegebedingten Kosten durch die Pflegekasse übernommen. Diese Ausgaben werden für die Betreuung durch ein qualifiziertes Pflegepersonal verwendet.
Die Höhe der Leistungen orientiert sich hierbei am jeweiligen Pflegegrad.
- Pflegegrad 1 – 125 Euro
- Pflegegrad 2 – 770 Euro
- Pflegegrad 3 – 1.262 Euro
- Pflegegrad 4 – 1.775 Euro
- Pflegegrad 5 – 2.005 Euro
In Pflegeheimen ist der Eigenanteil einrichtungseinheitlich geregelt, das bedeutet, dass Bewohner des Heimes ab dem 2. Pflegegrad gleich hohe Kosten entrichten müssen, welche durchschnittlich bei etwa 580 Euro monatlich liegen.
Erhält der Patient von der Pflegekasse einen höheren monatlichen Zuschuss, kann die Differenz zur Begleichung der restlichen Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim verwendet werden.